Unsere Struktur

Die Deutsche Chorjugend ist der Jugendverband der Kinder- und Jugendchöre und ihrer Organisationen unter dem Dach des Deutschen Chorverbandes (DCV). Die Kinder- und Jugendchöre sind über ihre Vereine entweder regional oder fachlich zusammengeschlossen.

Neben den Sängerkreisen in den Landesverbänden zählen zu unseren Mitgliedern auch Fachverbände, die sich beispielsweise über ihre chormusikalischen Vorlieben wie Barbershop-Gesang organisieren.

In manchen Bundesländern gibt es selbstständige Chorjugenden mit einem jungen Vorstand, in anderen verantworten Jugendreferent:innen die Kinderchor- und Jugendchorarbeit. Diese Arbeit erfolgt komplett ehrenamtlich.

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Die Vorsitzenden der Chorjugenden und die Jugendreferent:innen der Mitgliedsverbände bilden den Chorjugendtag – das ist die Mitgliederversammlung des Bundesjugendverbandes. Der Bundesvorstand wird vom Chorjugendtag gewählt. Ausgehend von den wegweisenden Entscheidungen des Chorjugendtages legt der Vorstand die strategischen Schritte des Jugendverbandes fest.

In der Konzeption und bundesweiten Umsetzung von Programmen und Projekten arbeiten der Bundesvorstand und das Team der Geschäftsstelle eng zusammen. Für besondere Themen beruft der Bundesvorstand Beauftragte (z.B. die Beauftragte für EU-Angelegenheiten) oder Arbeitsgruppen, in denen sich junge Sänger:innen, Chorleiter:innen, Chormanager:innen oder andere Vereinsaktive aus ganz Deutschland engagieren.

Der Deutsche Chorjugendtag

Der Deutsche Chorjugendtag ist die Mitgliederversammlung der Deutschen Chorjugend. Er findet mindestens jährlich statt. Dort kommen die Delegierten der Chorjugenden und der DCV-Mitgliedsverbände, der Bundesvorstand, die Mitarbeitenden aus der Geschäftsstelle und interessierte Gäste zusammen.

Bei einem Chorjugendtag wird die strategische Ausrichtung des Jugendverbandes diskutiert und beschlossen. Dazu zählen die jährlichen programmatischen Schwerpunkte der Arbeit, die politischen Positionen und die finanziellen Entscheidungen.

Darüber hinaus tauschen sich die Teilnehmenden über aktuelle Fragen, Trends und Herausforderungen aus, nehmen am vielfältigen Workshop-Programm teil und singen auch immer mal wieder.

Leitlinien der Deutschen Chorjugend

Die Deutsche Chorjugend ist die größte Interessenvertretung der singenden Kinder und Jugendlichen in Deutschland. Als Bundesjugendverband ist es unsere Vision, dass die Amateurchorszene eine gute Basis für singende Kinder und Jugendliche bietet und von Kindern und Jugendlichen mitgestaltet wird. Deshalb setzen wir uns für Vielfalt, Gerechtigkeit, Partizipation und kulturelle Teilhabe ein. Die folgenden Leitlinien spiegeln unser Selbstverständnis wider.

Als Bundesjugendverband wünschen wir uns ein Miteinander aller Menschen auf der Grundlage demokratischer Werte. Im Chorsingen und in der Verbandsarbeit sehen wir ein großes Potenzial zum Demokratielernen: Beim gemeinsamen Singen und in der Chorvereins- und Verbandsarbeit können Kinder und Jugendliche Gemeinschaft,
Zugehörigkeit und Selbstwirksamkeit als Basis einer solidarischen Gesellschaft erleben. Chorjugendverbände als Orte von Selbstorganisation und Selbstbestimmung müssen aufgebaut, erhalten und gestärkt werden.
Die Deutsche Chorjugend teilt den Beutelsbacher Konsens, bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur UN-Kinderrechtskonvention. Die Würde und das Wohl aller Kinder und Jugendlichen sowie ihre Rechte müssen in Chören geschützt und geachtet werden.

Die Deutsche Chorjugend setzt sich für Chorstrukturen ein, in denen Kinder und Jugendliche ihre Meinung und Wünsche äußern können und gehört werden. Chorarbeit bietet eine Chance für gelebte Partizipation. Die Deutsche Chorjugend setzt sich für die Verbreitung von Methoden der Kinder- und Jugendbeteiligung ein, denn junge Menschen sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen. Sie sollen von klein auf dazu befähigt und ermutigt werden, mitzureden, mitzugestalten und aus eigener Initiative Ideen umzusetzen. Wir brauchen eine Chorlandschaft, in der Erwachsene die Bedürfnisse, Probleme, Wünsche und Ideen der jungen Chorsänger:innen ernst nehmen.

Auf das Recht des Kindes auf Spiel und Freiräume legen wir entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention dabei besonderen Wert. Denn Kinder und Jugendliche brauchen Freiräume, in denen sie selbstbestimmt in ihrem eigenen Tempo Erfahrungen machen können.

Um eine ganzheitliche musikalische Persönlichkeitsbildung für Kinder und Jugendliche in der Chorarbeit zu ermöglichen, braucht es gute Rahmenbedingungen und eine Haltung der Singanleitenden, die die musikalische Entwicklung und die Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen gleichermaßen fördert. Die Transfereffekte der Chorarbeit sind vielfältiger als eine einfache Verwertungslogik. Daher sehen wir in einer umfassenden Chorarbeit Potenziale und Chancen für eine Persönlichkeitsbildung, die sowohl die musikalischen und ästhetischen als auch die pädagogischen und sozialen Aspekte des Singens in einer harmonischen Balance in Form von Fördern und Fordern lebt!

Die Deutsche Chorjugend bekennt sich zur UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Singen ist eine Kulturpraxis, die in unterschiedlichsten Formen, in vielfältigen gesellschaftlichen Kontexten und mit unterschiedlichsten musikalischen Verständnissen und Charakteristiken seit Jahrhunderten gepflegt wird. Die Deutsche Chorjugend steht für eine vielfältige Chorszene ein, die so klangfarbenreich ist wie das Singen selbst. Sei es die musikalische Vielfalt des Repertoires, der Genres, der gesungenen Sprachen; Vielfalt in den Darstellungs- und Konzertformaten, in der Besetzung oder in den Chorstrukturen. Die Chorszene spiegelt kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt. Chöre sollen zu Begegnungsorten werden, wo alle mitsingen oder mitarbeiten können, ungeachtet dessen, woher sie kommen, was für einen ökonomischen Hintergrund, was für eine Hautfarbe, welches Geschlecht oder welche sexuelle Orientierung sie haben, welche Sprache(n) sie sprechen sowie ihrer Religionszugehörigkeit und politischer Überzeugung. Chöre sollen vielfältige Begegnungsorte sein, an denen Diskriminierungen nicht reproduziert, sondern kritisch reflektiert werden. Durch ihre gelebte und gesungene Vielfalt tragen Chöre nicht nur zur Bewahrung des gemeinsamen musikalischen Erbes und dem kulturellen Gedächtnis bei, sondern gestalten dieses aktiv mit.

Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf kulturelle Teilhabe. Als Bundesjugendchorverband stehen wir außerdem für das Recht junger Menschen ein, sich musikalisch auszudrücken.

Kulturelle Teilhabe und Betätigung sollen für jedes Kind und jede:n Jugendliche:n in unserer Gesellschaft möglich sein – unabhängig von der sozialen und ethnischen Herkunft und vom Bildungshintergrund des Elternhauses. Insbesondere das Singen ist eine kulturelle Aktivität, die sich durch ihre Niedrigschwelligkeit und durch ihre Unmittelbarkeit auszeichnet (alle tragen ihr Instrument immer mit sich).

Als ehrenamtlich organisierter Bundesjugendverband ist es unsere Vision, dass Ehrenamtliche teilhaben und mitbestimmen, sich ausprobieren und entfalten können. Die Deutsche Chorjugend setzt sich für die Förderung, Anerkennung und Stärkung ehrenamtlichen Engagements in der jungen Amateurchorszene ein, damit Strukturen und Rahmenbedingungen kontinuierlich verbessert werden und Ehrenamtliche mit Freude ihrem Engagement nachgehen können. Die professionelle musikalische und organisatorische Arbeit soll indessen angemessen honoriert werden.

In diesem Sinne betreiben wir Interessensvertretung, denn freiwilliges, ehrenamtliches, bürgerschaftliches Engagement und professionelle kulturelle Bildung bereichern die Gesellschaft und die Chorszene.

Beschlossen auf dem Beirat der Deutschen Chorjugend am 25.05.2019 in Hamburg.

Satzung der Deutschen Chorjugend

In der Deutschen Chorjugend organisieren sich singende Kinder und Jugendliche bis zur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Deutschland und ihre Organisationen, um gemeinsam die Belange der jungen Chorszene zu fördern und ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von ihren politischen, religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Unterschieden.

Die Mitglieder der Deutschen Chorjugend bekennen sich zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Leitlinien der Deutschen Chorjugend.

1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Chorjugend e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Die Deutsche Chorjugend e.V. (DCJ) vertritt die Interessen von singenden Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die Interessen ihrer Mitglieder.

2. Zweck der Deutschen Chorjugend ist die Förderung von Kunst und Kultur und der Jugendhilfe im Sinne des §52, Abs 2 AO.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung

  • der musisch-kulturellen Bildung von Kindern und Jugendlichen
  • der Partizipation von Kindern und Jugendlichen
  • des ehrenamtlichen Engagements für, mit und von Kindern und Jugendlichen sowie
  • des internationalen Austauschs von Kindern und Jugendlichen.

4. Die DCJ bekennt sich zu den Zielen des DCV. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die DCJ stellt sicher, dass ihre Beschlüsse der Satzung, den Zielen und der Beschlusslage der Mitgliederversammlung des Deutschen Chorverbandes nicht widersprechen.

5. Die DCJ ist verantwortlich für die jugendmusikalische, jugendpolitische und jugendpflegerische Arbeit sowie für Jugendbeteiligung im DCV gemäß der UN-Kinderrechtskonvention.

6. Die DCJ organisiert und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

7. Pädagogische Ziele sind die Förderung der charakterlichen und schöpferischen Kräfte und die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu freien und für die Musik aufgeschlossenen Menschen. Die DCJ sieht damit ihren Auftrag in einer ganzheitlichen Erziehung junger Menschen.

1. Die DCJ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die DCJ ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf im Übrigen auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Deutsche Chorjugend entstandenen Aufwendungen §670 BGB.

3. Darüber hinaus kann für die Mitglieder des Bundesvorstands eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Verfahrensfragen hierzu obliegen der Entscheidung des Deutschen Chorjugendtages.

4. Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Jugendhilfe sowie Kunst und Kultur (§ 58 Nr. 1 AO).

1. Mitglieder der DCJ sind

a) ordentliche Mitglieder. Dies sind die Kinder- und Jugendchöre bzw. -gruppen in DCV-Mitgliedsverbänden sowie in weiteren regional und/oder fachlich organisierten Chorjugenden.

b) fördernde Mitglieder. Dies können sein: natürliche Personen, Netzwerke, Vereinigungen und Organisationen, die die Ziele der DCJ verfolgen und/oder fördern.

2. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheiden die zuständigen DCV-Mitgliedsverbände bzw. die zuständigen Chorjugenden, ansonsten der Deutsche Chorjugendtag. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Für den Austritt von ordentlichen Mitgliedern gelten die jeweiligen Bestimmungen der DCV-Mitgliedsverbände bzw. der zuständigen Chorjugenden. Der Austritt von fördernden Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Er muss vom fördernden Mitglied schriftlich an den Bundesvorstand der Deutschen Chorjugend erklärt werden. Über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds entscheiden der zuständige DCV-Mitgliedsverband, die zuständige Chorjugend oder ansonsten der Deutsche Chorjugendtag. Über den Ausschluss von fördernden Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand bzw. auf Antrag eines Mitglieds unter schriftlicher Darlegung der Gründe der Deutsche Chorjugendtag. Das vom Antrag betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Es ist zum Antrag vor der Abstimmung zu hören.

4. Die ordentlichen Mitglieder der DCJ sind gleichzeitig Mitglieder im DCV, sobald das DCV-Präsidium die DCV-Mitgliedschaft bestätigt.

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Deutschen Chorjugendtag beschlossen wird.

Organe der DCJ sind:

1. Deutscher Chorjugendtag

2. Bundesvorstand

1. Der Deutsche Chorjugendtag ist das oberste Organ der DCJ. Dieser tritt mindestens jährlich zusammen. Der Deutsche Chorjugendtag kann in Ausnahmefällen digital durchgeführt werden.

2. Die Einberufung erfolgt zumindest vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Der Deutsche Chorjugendtag ist auch einzuberufen, wenn zumindest 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

3. Der Deutsche Chorjugendtag ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

  • Festlegung programmatischer Schwerpunkte
  • Wahl und Abwahl der Bundesvorstandsmitglieder
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer:innen und je einer:m Vertreter:in
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer:innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge
  • Beschlussfassung über die Satzung
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
  • Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung für den Bundesvorstand
  • Beschlussfassung über die Honorarordnung
  • Beschlussfassung über die Ehrungsordnung

Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht, vom Finanzamt oder von anderen Behörden gefordert werden, um die Eintragung ins Vereinsregister herbeizuführen, die Gemeinnützigkeit des Vereins zu sichern oder die Satzung selbst wirksam zu machen, kann der Bundesvorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen der Mitgliederversammlung vom Bundesvorstand bekannt zu geben.

4. Der Deutsche Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.

5. Für Wahlen, Anträge und Abstimmungen gilt die Geschäftsordnung der DCJ.

6. Kinder und Jugendgruppen werden durch ihre regionalen und/oder fachlich organisierten Chorjugenden vertreten, sofern nicht vorhanden, durch Jugendvertreter:innen der DCV-Mitgliedsverbände. Diese entsenden je angefangene 3.000 aktive Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre eine:n Delegierte:n mit Sitz und Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Jedes fördernde Mitglied nimmt mit einer beratenden Stimme teil.

7. Der Bundesvorstand nimmt am Deutschen Chorjugendtag mit Sitz und Stimme teil.

1. Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Deutschen Chorjugendtages.

2. Der Bundesvorstand besteht aus 7 Personen. Diese sind:

  • zwei Vorsitzende mit unterschiedlichen Geschlechtsidentitäten
  • Musikvorstand
  • Politikvorstand
  • Finanzvorstand
  • Medienvorstand
  • DCV-Präsident:in – Der/Die DCV-Präsident:in kann sich von einem gewählten Mitglied des DCV-Präsidiums vertreten lassen.

3. Die Wahl des Bundesvorstandes erfolgt alternierend jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.Die beiden

4. Vorsitzenden und der Finanzvorstand sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.

5. Der Bundesvorstand kann zur Umsetzung von Verbandsaufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen.

6. Aufgaben des Bundesvorstandes der DCJ sind: 

  • Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte der DCJ
  • Einberufung und Durchführung des Deutschen Chorjugendtages
  • Entscheidung über Gewährung von Zuschüssen an die Kinder- und Jugendchöre sowie Mitgliedsorganisationen
  • Interessensvertretung und Repräsentation nach innen und außen 

7. Der Bundesvorstand erstellt einen Geschäftsverteilungsplan und beschließt über die Einstellung der Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle.

8. Für die Durchführung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsführung bestellt werden, die der Weisung und Aufsicht des Bundesvorstandes unterliegt.  

Die Deutsche Chorjugend unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von der Geschäftsführung geleitet. Diese ist für ihre Tätigkeit dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die Dienstaufsicht führen die beiden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung hat besonderes Vertretungsrecht nach §30 BGB. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Über sämtliche Sitzungen des Bundesvorstandes und des Deutschen Chorjugendtages sind Niederschriften anzufertigen und von den Versammlungsleitenden und den Protokollierenden zu bestätigen.

1. Die Auflösung der DCJ kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Deutschen Chorjugendtag beschlossen werden. Der Beschluss erfordert mindestens eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Sofern der zur Auflösung einberufene Deutsche Chorjugendtag nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung der DCJ oder bei Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Chorverband oder seinem Rechtsnachfolger zu, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung tritt sofort in Kraft.

Beschluss Chorjugendtag am 27.06.2020 (digitale Durchführung).

Hier kann die Satzung der Deutschen Chorjugend als PDF heruntergeladen werden.

Ehrenkodex der Deutschen Chorjugend

Für ehrenamtliche, hauptberufliche und hauptamtliche Mitarbeitende der Chöre und Chorverbände

In der Jugendarbeit in Chören und Chorverbänden übernehmen ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter:innen in vielfacher Weise Verantwortung für das Wohl der Kinder und Jugendlichen. Die Chorjugendarbeit muss daher mit besonderer Sorgfalt präventiv allen Formen der Diskriminierung sowie der Ausübung von körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt entgegenwirken.

  • Ich fördere einen offenen und toleranten Umgang mit den Kindern und Jugendlichen auch mit Problemen der psychischen, physischen und sexuellen Gewalt.
  • Ich werde das Recht der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen auf körperliche und seelische Unversehrtheit achten und keine physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben.
  • Die besondere Vertrauensstellung, die ich als Kinder- und Jugendleiterin bzw. Jugendleiter genieße, nutze ich in keiner Weise böswillig aus.
  • Ich schütze die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor körperlichem und seelischem Schaden, vor sexuellem Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung seitens Dritter.
  • Sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten der Kinder und Jugendlichen, aber auch der Betreuerinnen und Betreuer akzeptiere ich nicht, sondern schreite aktiv ein und informiere meinen Ansprechpartner.
  • Verdachtsmomenten gehe ich sensibel und unvoreingenommen nach und achte darauf aus diesem Verdachtsmoment entstehende Ausgrenzung und Verdächtigungen zu vermeiden.
  • Ansprechpartnern innerhalb der Organisation in Konfliktfällen sind mir bekannt, ich weiß dass ich einen Alleingang vermeiden und nötigenfalls auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen muss.
  • Ich komme meinen Betreuungs- und Aufsichtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen nach und hole mir bei Fragen und Problemen den Rat meiner Kolleginnen und Kollegen.
  • Ich bin bestrebt meine Kenntnisse, z.B. durch den Besuch entsprechender Qualifizie-rungsmaßnahmen zur Sensibilisierung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen, stetig zu verbessern und auszuweiten.
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