Wenn ein Verein in seinen Rechnungen Umsatzsteuer erhebt und diese an das Finanzamt weiterleitet, ist er vorsteuerabzugsberechtigt. Der Fördermittelgeber muss für die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben wissen, ob dein Verein als Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist er das, so musst du im Finanzierungsplan die sich daraus ergebenden Vorteile ausweisen. Nur Nettoausgaben sind dann noch zuwendungsfähig, d.h. alle Kosten müssen bei den Ausgaben als Netto-Beträge kalkuliert werden.

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