Im Vereinsrecht ist festgelegt, dass es eine oder mehrere Personen geben muss, die einen Verein vertreten und damit vertretungsberechtigt sind. Vertreten bedeutet in diesem Fall, dass diese Person innerhalb des Vereins für bestimmte Vereinstätigkeiten wie die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung verantwortlich ist und dass sie überdies außerhalb des Vereins berechtigt ist, gerichtliche und außergerichtliche Erklärungen ab- zugeben und zu empfangen. Dazu zählt z.B. einen Fördermittelantrag zu unterschreiben. Vertretungsberechtigt sind üblicherweise Vorstandsmitglieder des Vereins. Wie die Vertretungsberechtigung genau geregelt ist, regelt die jeweilige Vereinssatzung. Aber auch andere Personen können vertretungsberechtigt sein bzw. werden. Um diese Vertretungsberechtigung nachzuweisen, reicht oft ein formloses Schreiben (Vollmacht) mit Datum, ggf. Stempel und Unterschrift. Mit dieser Vollmacht kann z.B. auch der:die Chorleiter:in dazu berechtigt werden, einen Förderantrag zu unterschreiben.

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