Im Unterschied zur Ehrenamtspauschale kann die Übungsleiterpauschale nicht für jede ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden, sondern nur für ehrenamtliche pädagogische, pflegerische oder künstlerische (nebenberufliche) Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation (oder juristische Person des öffentlichen Rechts). Bis zu einer Vergütungsgrenze von 3.000 Euro pro Jahr sind diese (nebenberuflichen) Einnahmen dann steuer- und sozialversicherungsfrei.

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