Bei juristischen Personen des privaten Rechts handelt es sich um eine rechtlich als selbständig anerkannte Personenvereinigung. Hierbei wird unterschieden zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft (z.B. Verein) und der Institution mit zweckgebundenem Vermögen (z.B. Stiftung). Juristische Personen des privaten Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein bei einem Gericht geführten Register (z.B. Handels- oder Vereinsregister). Als Grundform der juristischen Person des privaten Rechts wird der Verein angesehen. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er mit der Eintragung in das Vereinsregister.

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