Die kursorische Prüfung bezeichnet eine Mindestprüfung, bei der innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Verwendungsnachweises der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis auf Schlüssigkeit untersucht werden. Die Schlüssigkeitsprüfung stellt fest, ob der Verwendungsnachweis ordnungsgemäß vorgelegt wurde und ob der Sachbericht oder der zahlenmäßige Nachweis Mängel aufweisen. Ist der Sachbericht beispielsweise nicht aussagekräftig genug, liegt eine zweckentfremdende Verwendung der Fördermittel vor, ist der zahlenmäßige Nachweis nicht vollständig oder wurde der Finanzierungsplan nicht eingehalten, wird vom Zuwendungsempfänger zunächst eine Nachbesserung verlangt. Erst dann ist es möglich festzustellen, ob es Anhaltspunkte für einen Erstattungsanspruch gibt. Sind diese gegeben, ist eine vertiefte Prüfung erforderlich.

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